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Entlassmanagement

Unterstützung der Patienten

Bei der Entlassung von Patienten aus dem Krankenhaus sind ab 1. Oktober 2017 die Verantwortungen klar geregelt.

So sind Krankenhäuser verpflichtet, für Patienten, die sie stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen behandeln, ein standardisiertes Entlassmanagement sicherzustellen. Ausgangspunkt ist der individuelle Bedarf des Patienten.

Das Krankenhaus muss feststellen, ob und welche Unterstützung ein Patient nach dem Krankenhausaufenthalt benötigt, sodass Antrags- beziehungsweise Genehmigungsverfahren bei der Feststellung eines neuen oder geänderten Versorgungsbedarfs eingeleitet werden können, noch während sich der Patient in Behandlung befindet. Das betrifft unter anderem die Bereiche Pflege, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation, Hilfsmittel, häusliche Versorgung sowie genehmigungspflichtige Leistungen der erforderlichen Anschlussversorgung und im Rahmen der Übergangsversorgung (Kurzzeitpflege). Dazu nimmt das Krankenhaus Kontakt zur Krankenkasse, bei Bedarf auch zur Pflegekasse auf.

Bei den weiterbehandelnden Ärzten, Therapeuten, Rehabilitations-Einrichtungen oder Pflegeheimen und -diensten sollen die relevanten Informationen - unter Einhaltung des Datenschutzes - bereits zum Zeitpunkt der Entlassung vorliegen. Auch der Patient erhält diese Informationen am Entlasstag in Form eines Entlassbriefes.

Klinikärzte können Verordnungen ausstellen.

Bei Bedarf sollen Krankenhäuser Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für bis zu sieben Tage verordnen können. Das Verordnungsrecht ist auf das Entlassmanagement begrenzt. Bei Arzneimitteln dürfen die Kliniken nur die kleinste Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung (N1-Packung) verschreiben. Auch können sie für eine Woche nach der Entlassung die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Bei allen Verordnungen gelten für Krankenhäuser die gleichen Regeln wie für die Vertragsärzte. Dazu zählen auch die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit und die Pflicht, für die Bedruckung der Formulare nur zertifizierte Softwareprodukte einzusetzen.

Wie das Verordnungsrecht für die Krankenhäuser im Detail aussieht, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien:

  • Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Entlassmanagements
  • Arzneimittel-Richtlinie: Entlassmanagement
  • Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements
  • Heilmittel-Richtlinie: Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements
  • Hilfsmittel-Richtlinie: Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements
  • Soziotherapie-Richtlinie: Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements

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